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   BVerwG, 11.05.1979 - 6 C 70.78   

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BVerwG, 11.05.1979 - 6 C 70.78 (https://dejure.org/1979,32)
BVerwG, Entscheidung vom 11.05.1979 - 6 C 70.78 (https://dejure.org/1979,32)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Mai 1979 - 6 C 70.78 (https://dejure.org/1979,32)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Klagefrist - Begriff der "höheren Gewalt" - Erfüllung des Erfordernisses der Zustellung durch Ersatzzustellung - Rechtsgültigkeit der Vorschriften über die Ersatzzustellung - Zeitliche Befristung von Rechtsmitteln und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 58, 100
  • NJW 1980, 1480
  • DVBl 1979, 821
  • DÖV 1979, 870
 
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Wird zitiert von ... (158)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 10.04.1978 - 6 C 27.77

    Antrag auf Verweigerung des Kriegsdienstes - Verweigerung des Kriegsdienstes mit

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1979 - 6 C 70.78
    Denn die Aufgabe der Behörde war mit der ordnungsgemäßen Zustellung des Widerspruchsbescheides beendet, das Widerspruchsverfahren damit abgeschlossen (vgl. BVerwGE 55, 299 [BVerwG 10.04.1978 - 6 C 27/77]; Weides, Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren, 1977, § 24 II, S. 208).

    Das Widerspruchsverfahren ist mit der wirksamen Zustellung des Widerspruchsbescheides abgeschlossen (vgl. BVerwGE 55, 299 [BVerwG 10.04.1978 - 6 C 27/77]; Weides, a.a.O.).

  • BVerwG, 25.04.1975 - VI C 231.73

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1979 - 6 C 70.78
    Mag diese Verkündung auch ohne Begründung und Rechtsmittelbelehrung erfolgt sein, so mußte doch der verständige Kläger als Student (auch) der Rechtswissenschaft nunmehr mit alsbaldiger Zustellung des schriftlichen Widerspruchsbescheides rechnen (vgl. das Urteil vom 25. April 1975 - BVerwG 6 C 231.73 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 83 = NJW 1975, 1574]; ähnlich auch BVerfGE 41, 332 [335]).

    Um den Zugang zum Gericht (Art. 19 Abs. 4 GG) und damit den Weg zur Erlangung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht unzumutbar zu erschweren, dürfen zudem bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung die Anforderungen an die dem Betroffenen zuzumutenden Sorgfaltspflichten nicht überspannt werden, wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt BVerfGE 41, 341 [343 f.]; 42, 364 [372]; 43, 95 [98]) hervorgehoben hat (vgl. das Urteil vom 25. April 1975 - BVerwG 6 C 231.73 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 13.12.1978 - 6 C 77.78

    Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung - Widerspruch - Schriftformerfordernis -

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1979 - 6 C 70.78
    Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung wegen des Zusatzes, es könne "Klage (in dreifacher Ausfertigung) erhoben werden", als fehlerhaft anzusehen ist (vgl. dazu OVG Münster, NJW 1976, 439 LS; grundsätzlich BVerwGE 37, 85 [86] mit weiteren Nachweisen und zuletzt das Urteil des Senats vom 13. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 77.78 -) mit der Folge, daß nicht die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sondern die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO in Lauf gesetzt wurde.
  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 849/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1979 - 6 C 70.78
    Mag diese Verkündung auch ohne Begründung und Rechtsmittelbelehrung erfolgt sein, so mußte doch der verständige Kläger als Student (auch) der Rechtswissenschaft nunmehr mit alsbaldiger Zustellung des schriftlichen Widerspruchsbescheides rechnen (vgl. das Urteil vom 25. April 1975 - BVerwG 6 C 231.73 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 83 = NJW 1975, 1574]; ähnlich auch BVerfGE 41, 332 [335]).
  • BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvR 724/67

    Ersatzzustellung und Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1979 - 6 C 70.78
    Das Bundesverfassungsgericht ist in ständiger Rechtsprechung von der Rechtsgültigkeit der Vorschriften über die Ersatzzustellung ausgegangen und hat für den Bereich des summarischen Strafverfahrens betont, die Durchführbarkeit dieses Verfahrens hänge auch von der Möglichkeit ab, Ersatzzustellungen vorzunehmen (BVerfGE 25, 158 [165]; 40, 88 [92]).
  • BVerfG, 07.04.1976 - 2 BvR 728/75

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Rechtsbehelf eines sprachunkundigen

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1979 - 6 C 70.78
    Die prozessualen Grundrechte des Art. 19 Abs. 4 und des Art. 103 Abs. 1 GG haben nicht den Sinn, den Bürger aus der Beachtung aller Fristen und anderer Förmlichkeiten zu entlassen, ohne die ein geordnetes Verfahren und damit Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit nicht zu verwirklichen sind (vgl. BVerfGE 42, 120 [124]).
  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 652/75

    Effektivität des Rechtsschutzes - Frist zur Einspruchseinlegung gegen einen

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1979 - 6 C 70.78
    Die Befristung dient, wenn sie auch nicht selten mit der Forderung nach möglichst weitgehender materialer Gerechtigkeit in Widerstreit geraten mag, der Rechtssicherheit, die ihrerseits ein Element des Rechtsstaatsprinzips ist (BVerfGE 41, 323 [326]).
  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1979 - 6 C 70.78
    Das Bundesverfassungsgericht ist in ständiger Rechtsprechung von der Rechtsgültigkeit der Vorschriften über die Ersatzzustellung ausgegangen und hat für den Bereich des summarischen Strafverfahrens betont, die Durchführbarkeit dieses Verfahrens hänge auch von der Möglichkeit ab, Ersatzzustellungen vorzunehmen (BVerfGE 25, 158 [165]; 40, 88 [92]).
  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1979 - 6 C 70.78
    Es ist deshalb nicht bezweifelt worden, daß die Anrufung der Gerichte von der Erfüllung der in den Prozeßordnungen bestimmten formalen Voraussetzungen, etwa von der Einhaltung bestimmter Fristen, abhängig gemacht werden darf (vgl. BVerfGE 10, 264 [BVerfG 12.01.1960 - 1 BvL 17/59] [267 f.]).
  • BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verkennung des Begriffs der

    Auszug aus BVerwG, 11.05.1979 - 6 C 70.78
    Um den Zugang zum Gericht (Art. 19 Abs. 4 GG) und damit den Weg zur Erlangung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht unzumutbar zu erschweren, dürfen zudem bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung die Anforderungen an die dem Betroffenen zuzumutenden Sorgfaltspflichten nicht überspannt werden, wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt BVerfGE 41, 341 [343 f.]; 42, 364 [372]; 43, 95 [98]) hervorgehoben hat (vgl. das Urteil vom 25. April 1975 - BVerwG 6 C 231.73 - [a.a.O.]).
  • BVerwG, 13.01.1971 - V C 53.70

    Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung - Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BVerwG, 10.11.1966 - II C 99.64

    Festsetzung der Versorgung eines Beamten - Fehlende Rechtsmittelbelehrung -

  • BVerwG, 06.12.1971 - VIII C 75.70

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 11.02.1976 - 2 BvR 930/75

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verzögerung der Postlaufzeiten

  • BVerwG, 18.05.1967 - III C 72.65

    Feststellung eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen - Zuständigkeit des

  • BVerwG, 31.01.1963 - III C 7.61

    Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) -

  • BVerfG, 09.11.1976 - 2 BvR 719/75

    Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungsgründen im Beschwerderechtszug und Anspruch

  • BVerwG, 11.06.1969 - VI C 56.65

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 24.02.1966 - II C 45.64
  • OVG Berlin, 25.03.1965 - II B 59.64
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.1975 - III B 1238/74
  • OLG Saarbrücken, 06.03.1964 - Ws 21/64
  • BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 38.95

    Wohngeldrecht - Auf rückwirkende Wohngeldbewilligung gerichteter

    Das folgt aus § 27 Abs. 3 und 5 SGB X. Der in § 27 Abs. 3 SGB X bestimmte Zeitraum von einem Jahr seit dem Ende der versäumten Antragsfrist, innerhalb dessen die Wiedereinsetzung beantragt und der versäumte Wohngeldantrag nachgeholt worden sein muß, außer wenn dies wegen höherer Gewalt unmöglich war, stellt eine "endgültige" Ausschlußfrist dar (vgl. Heise, a.a.O., WoGG Erl. § 27 Rn. 36; ebenso zu § 60 Abs. 3 VwGO: Urteil vom 11. Mai 1979 - BVerwG 6 C 70.78 - BVerwGE 58, 100 (103) [BVerwG 11.05.1979 - 6 C 70/78]; Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 60 Rn. 21).

    Diese absolute Wirkung des Fristablaufs ergibt sich aus § 27 Abs. 5 SGB X. Ist ein Jahr seit dem Ende der versäumte Antragsfrist verstrichen, darf Wiedereinsetzung allein dann noch gewährt werden, wenn die Jahresfrist wegen höherer Gewalt nicht gewahrt werden konnte (vgl. Urteil vom 11. Mai 1979, a.a.O. S. 103; Stadler/Gutekunst/Forster, WoGG § 27 Rn. 10; Heise, a.a.O., WoGG Erl. § 27 Rn. 36; Kopp, a.a.O.).

    Er setzt aber kein von außen kommendes und fortwirkendes Ereignis voraus (vgl. Urteil vom 13. Januar 1987, a.a.O. S. 4; BGHZ 17, 199 (201) [BGH 04.05.1955 - VI ZR 37/54]; Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 58 Rn. 20), sondern entspricht mit seinen inhaltlichen Anforderungen den "Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen" im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO a.F. (vgl. Urteile vom 24. Februar 1966 - BVerwG II C 45.64 - Buchholz 310 § 76 VwGO Nr. 1 S. 1 (5), vom 11. Juni 1969 - BVerwG VI C 56.65 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 54 S. 21 (26), vom 11. Mai 1979 - BVerwG 6 C 70.78 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 106 S. 43 (46) und vom 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 259.86 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 6 S. 1 (4)), so daß zur näheren Bestimmung des Begriffs auch auf die zivilgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Vorschrift zurückgegriffen werden kann.

    Unter höherer Gewalt im Sinne der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte und des Bundesverwaltungsgerichts seit jeher ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - namentlich unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. Urteile vom 24. Februar 1966, a.a.O. S. 5, vom 11. Juni 1969, a.a.O. S. 26 m.w.N., vom 11. Mai 1979, a.a.O. S. 46 und vom 13. Januar 1987, a.a.O. S. 4 f.; ebenso bereits: RGZ 48, 409 (411) m.w.N.; 96, 322 (323); stRspr).

    Höhere Gewalt ist insbesondere auch bei einer falschen, irreführenden Rechts(behelfs)belehrung anzunehmen, wenn gerade sie ursächlich für die Fristversäumnis war (vgl. Urteil vom 11. Mai 1979, a.a.O. S. 47; OVG Berlin, Beschluß vom 25. März 1965 - OVG II B 59/64 - NJW 1965, 1151 [OVG Berlin 25.03.1965 - II B 59/64]; Kopp, a.a.O., § 58 Rn. 20).

    Ebenso kann ein Fall höherer Gewalt durch ein sonstiges rechts- oder treuwidriges Verhalten der Behörde begründet werden (vgl. Urteil vom 11. Mai 1979, a.a.O. S. 47).

  • BVerwG, 30.10.1997 - 3 C 35.96

    Bekanntgabe des Verwaltungsakts; Bekanntgabe an den Adressaten trotz Bestellung

    Unter höherer Gewalt ist demgemäß ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe also unter Berücksichtigung seiner Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. Urteile vom 11. Mai 1979 - BVerwG 6 C 70.78 - NJW 1980, S. 1480 und vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 7.85 - a.a.O.).
  • BSG, 16.03.2016 - B 9 V 6/15 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Antrag auf Beschädigtenversorgung - Jahresfrist -

    Unter Anwendung äußerster Sorgfalt wäre es dem Vater der Klägerin möglich und zumutbar gewesen, vorsorglich bei einer der mit ihm in Kontakt stehenden Behörden, insbesondere beim Jugendamt, nachzufragen, ob eventuell weitere Anspruchsmöglichkeiten für die Klägerin auf Entschädigungsleistungen bestehen (vgl BFH Urteil vom 8.2.2001 - VII R 59/99, BFHE 194, 466 = BStBl II 2001, 506, zum Ausschluss höherer Gewalt bei Vertrauen auf richtige Sachbehandlung durch eine Behörde; vgl auch BVerwG Urteil vom 11.5.1979 - 6 C 70/78 -, BVerwGE 58, 100) .
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